Nach dem Gesagten wäre selbst für den Fall, dass weder die Vorauszahlungen von Fr. 17'000.00 noch deren Beibehaltung von den Stockwerkeigentümern anlässlich der Versammlungen vom 19. Oktober 2017 bzw. 27. Oktober 2020 (förmlich) beschlossen worden wären (so nun die Berufung "Zu Punkt 4.6" teilweise neu und damit unzulässig [vgl. vorstehende E. 2.2] zu den entsprechenden "zwei schriftlichen Lügen" der Beklagten, wonach bei Durchsicht der Protokolle zu den beiden Versammlungen vom 19. Oktober 2017 und 27. Oktober 2020 [Berufungsbeilagen 14 f.] kein solcher Beschluss zu finden sei; im vorinstanzlichen Rechtsschriftenwechsel und damit rechtzeitig [vgl. Art.