Mit der Vorinstanz ist dem Kläger diesbezüglich von vornherein kein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6). Denn der Entscheid darüber, ob eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ausstehende Beiträge eines einzelnen Eigentümers einfordern will/soll, ist naturgemäss einzig Sache der Stockwerkeigentümer unter Ausschluss des säumigen Eigentümers. Es muss ihnen grundsätzlich ebenfalls unbenommen sein, (evtl. auch nur stillschweigend) darüber zu befinden, wie lange sie diese Mittel in der Gemeinschaft lassen wollen, ohne dass dem säumigen Eigentümer (Kläger) diesbezüglich irgendwelche Einwirkungsmöglichkeiten zuzugestehen wären.