tenermassen einen Rückbehalt von insgesamt Fr. 17'000.00 (Bilanz Position 25 mit Unterpositionen) gebildet (Klageantwort, act. 37 Rz. 18 unter Hinweis auf Traktandum 7 des Protokolls zur 14. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 19. Oktober 2017 [Klageantwortbeilage 9]). Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Rückstellung, die richtigerweise als Vorauszahlungen zu qualifizieren sei, mit dem Abschluss des Gerichtsverfahrens im Juli/August 2019 aufzulösen gewesen wäre (Klage, act. 9 Rz. 27 f., ebenso Berufung "Zu Punkt 4.6").