16, dass der Kläger irrtümlich davon auszugehen scheine, dass die Kosten für die Boilerentkalkung voraussehbar und auf einen Betrag von Fr. 1'000.00 begrenzt sei). Nur am Rande sei erwähnt, dass ein Stockwerkeigentümer bei einem allfälligen Verkauf seiner Einheit seinen Anteil an einem oder mehreren von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geäufneten Fonds bei der Preisbildung veranschlagen kann. 5.5. Für Prozesse der Beklagten gegen den Kläger haben die beklagtischen Stockwerkeigentümer (selbstredend mit Ausnahme des Klägers) unbestrit- - 20 -