Damit, dass die letzten beiden Entkalkungen 2014 oder 2015 einerseits und 2020 anderseits jeweils mit ca. Fr. 550.00 zu Buche schlugen (vgl. Replik, act. 58 Rz. 36 f. unter Hinweis auf die Rechnung der H. vom 7. Dezember 2020 [Replikbeilage 6]), ist der Beweis einer "grossen Preisstetigkeit" einer Entkalkung nicht geführt (vgl. Klageantwort, act. 36 Rz. 16, dass der Kläger irrtümlich davon auszugehen scheine, dass die Kosten für die Boilerentkalkung voraussehbar und auf einen Betrag von Fr. 1'000.00 begrenzt sei).