Wurde aber der (unbestrittene) Rückstellungsentscheid seinerzeit (auch vom Kläger) nicht angefochten, ist er für die Stockwerkeigentümergemeinschaft solange verbindlich, bis er von dieser an einer weiteren Versammlung wieder aufgehoben wird. Vorbehalten wäre der Fall, dass der Beschluss betreffend einen eigenen Fonds für die Boilerentkalkung als nichtig zu betrachten wäre, wovon keine Rede sein kann.