Entscheidend ist, dass der Kläger in der vorinstanzlichen Parteibefragung zugestanden hat, es sei entschieden worden [offensichtlich gemeint durch die Stockwerkeigentümerversammlung], dass pro Jahr Fr. 200.00 für die Entkalkung des Boilers zurückgestellt werden sollten; dem habe er sich zunächst gefügt (act. 91). Wurde aber der (unbestrittene) Rückstellungsentscheid seinerzeit (auch vom Kläger) nicht angefochten, ist er für die Stockwerkeigentümergemeinschaft solange verbindlich, bis er von dieser an einer weiteren Versammlung wieder aufgehoben wird.