5.4.3. Dagegen wird in der Berufung ("Zu 4.5") im Wesentlichen eingewendet, dass von der Eigentümerversammlung "mit sehr guten Gründen" nie entschieden worden sei, dass mit der Boilerrückstellung neben der wiederkehrenden Entkalkung auch andere kleinere Reparaturen und Wartungskosten finanziert werden sollten. Die Beklagte vermöge nicht darzulegen, anlässlich welcher Eigentümerversammlung diese völlig unnötige Sicherheitsreserve beschlossen worden sei. Eine spezielle, weiter verfeinerte Architektur von Zusatzrückstellungen sei nicht nötig und stehe im Widerspruch mit dem immer wieder ins Feld geführten Argument einer einfachen Michbüchleinrechnung.