5.4.2. Die Vorinstanz verwarf diesen klägerischen Standpunkt: Es treffe nicht zu, dass die für die Boilerentkalkung getätigten Rückstellungen nach Eintritt des Ereignisses jeweils zwingend wieder auf null gesetzt werden müssten. Der Kläger verkenne, dass es der Gemeinschaft freistehe, das Rückstellungskonto nach erfolgter Boilerentkalkung nicht aufzulösen, sondern dieses Konto im Hinblick auf allfällige weitere unvorhergesehene Auslagen im Zusammenhang mit dem Boiler beizubehalten. Es sei unerheblich, ob der Kläger mit diesem Vorgehen persönlich einverstanden sei oder nicht; er habe sich dem Willen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu beugen.