her rührt, dass die für das Geschäftsjahr 2019/20 budgetierten Ausgaben von Fr. 68'940.00 und der fiktive "Ertrag" gemäss dem Budgetratensammelkonto von Fr. 68'944.00 um Fr. 4.00 differieren). Alsdann hat die Vorinstanz – ebenfalls richtig (vgl. den vorstehenden Absatz) – darauf hingewiesen, dass die vom Kläger geforderte Verteilung der Ausgaben auf die Eigentümer im Rahmen der "ebenfalls Bestandteil der Rechnungslegung bilde[nden]" Kostenabrechnung (Klagebeilage 8) erfolgt sei (angefochtener Entscheid E. 4.1.3 letzter Absatz).