Diese hat in E. 4.1.3 des angefochtenen Entscheids festgehalten, "[d]urch die Bekanntgabe eines Gewinns in der Erfolgsrechnung für die Abrechnungsperiode 01.07.2019-30.06.2020 wird lediglich ausgewiesen, dass die tatsächlichen Aufwendungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft im betreffenden Zeitraum um Fr. 18'53.71 [recte Fr. 18'553.71] tiefer lagen, als ursprünglich budgetiert wurde". Damit gab die Vorinstanz einzig wieder, was in der beklagtischen Erfolgsrechnung (vor der Kostenverteilung) als "Gewinn" bezeichnet worden war (wobei der vom Kläger konstatierte "Rechnungsfehler" von Fr. 4.00 [Fr. 18'553.17 statt Fr. 18'549.71 da-