Zweitens ist der Vorwurf der Neudefinition von Gewinn (als Differenz von budgetierten und tatsächlichen Aufwendungen) durch die Vorinstanz unzutreffend. Diese hat in E. 4.1.3 des angefochtenen Entscheids festgehalten, "[d]urch die Bekanntgabe eines Gewinns in der Erfolgsrechnung für die Abrechnungsperiode 01.07.2019-30.06.2020 wird lediglich ausgewiesen, dass die tatsächlichen Aufwendungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft im betreffenden Zeitraum um Fr. 18'53.71 [recte Fr. 18'553.71] tiefer lagen, als ursprünglich budgetiert wurde".