712s Abs. 2 ZGB die Kosten auf die einzelnen Eigentümer heruntergebrochen und mit den von diesen gezahlten Akontozahlungen bzw. im Falle des Klägers mit den diesem zugesprochenen Parteientschädigungen von total Fr. 4'573.05 (vgl. vorstehende E. 5.2) verrechnet wurden (vgl. dazu W ERMELINGER, a.a.O., N. 29e/f zu Art. 712s ZGB).