5.3. 5.3.1. Der Kläger beanstandet die von der beklagtischen Verwaltung geführte Buchhaltung insgesamt, weil in der Erfolgsrechnung, was unzulässig sei, ein Gewinn ausgewiesen worden sei; ein solcher sei "manuell" auf alle Stockwerkeigentümer aufzuteilen (Klage, act. 4). In seiner Berufung ("Zu Punkt 4.1 Gewinn") wirft er der Vorinstanz vor, unter Verletzung eines ökonomische Basisgesetzes den Gewinn neu als Differenz zwischen tatsächlichen und budgetierten Aufwendungen definiert zu haben; er (Kläger) vertrete die Meinung, dass der Gewinn in der Betriebswirtschaftslehre der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen sei.