Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die beklagtische Verwaltung auf eine zeitliche Abgrenzung der eigenen Rechnung vom 3. Oktober 2019 (Klagebeilage 10) und der derjenigen von G. vom 7. Juli 2020 (Klagebeilage 12) verzichtet und die beiden Parteientschädigungen über Fr. 3'484.25 und Fr. 1'088.80 (total Fr. 4'573.05) im Zeitpunkt der Begleichung der Schuld durch Verrechnung im Rahmen der Kostenabrechnung 2019/20 nach Art. 712s Abs. 2 ZGB (vgl. Klagebeilage 8) berücksichtigte.