In diesem Rahmen kann auf die zeitliche (nicht aber die sachliche) Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen verzichtet werden (LIPP, a.a.O., N.18 zu Art. 958b OR). Es genügt, stattdessen die Ausgaben und Einnahmen als Zahlungsvorgänge zu verbuchen (NEUHAUS/SCHÄRER, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 957 OR, LIPP, a.a.O., N.18 zu Art. 958b OR).