sprochen worden waren (Klagebeilagen 22 f.), beide im Jahresabschluss 2019/20 berücksichtigt wurden, obwohl die erste Parteientschädigung dem Jahresabschluss 2018/19 hätte zugeordnet werden müssen (Klage, act. 8., vgl. nun Berufung "Zu Punkt 4.2."). 5.2.2. Die Vorinstanz hat diesen Kritikpunkt unter dem Gesichtspunkt von Art. 958b OR geprüft. Nach dessen Abs. 1 müssen in der Tat (die von Ausgaben und Einnahmen zu unterscheidenden [vgl. LIPP, Handkommentar - 16 -