Der Kläger beanstandete, dass in der von der Verwaltung geführten beklagtischen Buchhaltung zwei Rechnungen (die eigene Rechnung der Verwaltung vom 3. Oktober 2019 und diejenige der G. vom 7. Juli 2020 [Klagebeilagen 10 und 12]) vollumfänglich dem Geschäftsjahr 2019/20 belastet wurden, obwohl die in Rechnung gestellten Dienstleistungen nicht ausschliesslich während des besagten Geschäftsjahres (1. Juli 2019 bis 230. Juni 2020) erbracht worden waren (Klage, act. 5 f.). Ferner kritisierte er, dass Parteientschädigungen, die ihm in zwei gegen die Beklagte geführten Prozessen mit Entscheiden vom 29. März 2019 und 12. Juli 2019 zuge-