Wird wegen Geringfügigkeit fallen gelassen."). Für derartige Rechthabereien steht eine Anfechtungsklage, auch wenn man das Rechtsschutzinteresse derart weit fassen will, dass es genügt, dass ein Stockwerkeigentümer ausschliesslich die wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft wahrnehmen will (vgl. vorstehende E. 4.3.2.1), in der Tat nicht zur Verfügung.