Am 2. November 2020 korrigierte die Rechnungstellerin die Rechnung, wobei sie den zu ihren Gunsten resultierenden Differenzbetrag von Fr. 31.25 abschrieb (Klageantwortbeilage 7). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, handelt es sich um Rechthaberei, wenn der Kläger von der Verwaltung der Beklagten verlangen wollte, gegenüber deren Gläubigern – dazu noch gegen deren Willen – auf der Korrektur von zugunsten der Beklagten fehlerhaften Rechnungen zu bestehen (vgl. nun wieder Berufung "Zu Punkt 4.4.": "An der Kritik wird festgehalten. Wird wegen Geringfügigkeit fallen gelassen.").