Zweitens wurde zu Unrecht auf dem Teilbetrag von Fr. 406.25 des von der Mehrwertsteuerpflicht erfassten Betrags von Fr. 2'066.50 ein Steuersatz von 8.0 % statt 7.7 % angewendet, wobei es allerdings drittens zusätzlich zu einem Rechnungsfehler zulasten der Rechnungstellerin kam (Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 406.25 = Fr. 32.50 und nicht Fr. 30.10). Am 2. November 2020 korrigierte die Rechnungstellerin die Rechnung, wobei sie den zu ihren Gunsten resultierenden Differenzbetrag von Fr. 31.25 abschrieb (Klageantwortbeilage 7).