Erstens wurde das Honorar (vor Mehrwertsteuer) falsch berechnet: die in Rechnung gestellten 5.86 Stunden à Fr. 325.00 ergeben Fr. 1'904.50, nicht Fr. 1'874.40, woraus ein Fehler zulasten der Rechnungstellerin (bzw. zugunsten der Beklagen) von Fr. 30.10 resultierte. Zweitens wurde zu Unrecht auf dem Teilbetrag von Fr. 406.25 des von der Mehrwertsteuerpflicht erfassten Betrags von Fr. 2'066.50 ein Steuersatz von 8.0 % statt 7.7 % angewendet, wobei es allerdings drittens zusätzlich zu einem Rechnungsfehler zulasten der Rechnungstellerin kam (Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 406.25 = Fr. 32.50 und nicht Fr. 30.10).