Mit Bezug auf die Beurteilung der Gesetz- bzw. Rechtsmässigkeit der von der beklagtischen Verwaltung geführten Buchhaltung kann im Wesentlichen auf die von der Vorinstanz gegebene Begründung zurückgegriffen werden (vgl. vorstehende E. 3.2), die nur punktuell zu ergänzen ist: - 15 -