5. Wie es sich mit dem Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des Déchargebeschlusses verhält, könnte ohnehin auch offenbleiben. Die Klage wäre nämlich auch sonst abzuweisen, weil die vom Kläger geltend gemachten Fehler der Buchführung durch die beklagtische Verwaltung und damit Fehler der genehmigten Jahresrechnung nicht erkennbar sind und somit ein Grund gegen eine Entlastung der Verwaltung nicht ersichtlich ist (dazu, dass im Bereich der Anfechtungsklagen ein fehlendes Rechtsschutzinteresse eben nicht etwa zu einem Nichteintreten auf die Klage, sondern zur Klageabweisung führt, vgl. vorstehende E. 4.3.1). Mit Bezug auf die Beurteilung der Gesetz- bzw. Rechtsmässigkeit