4.4.2. Mit Bezug auf das Klagebegehren 1 (Anfechtung der Genehmigung der Jahresrechnung) ist dagegen ein Rechtsschutzinteresse des Klägers zu bejahen, weil die Genehmigung der Jahresrechnung die Kostenverteilung durch die Verwaltung (vgl. Art. 712s Abs. 2 ZGB) mitumfasst (vgl. dazu nachfolgende E. 5.3.2).