Abs. 1 OR; W ERMELINGER, a.a.O., N. 183 zu Art. 712q ZGB), ebenso wenig zulasten der Versammlungsteilnehmer, die – wie der Kläger – dem Entlastungsbeschluss nicht zugestimmt haben oder gar nicht anwesend waren. Sie können trotz Décharge – innert verkürzter Frist (Art. 758 OR) – für den der Gesellschaft zugefügten Schaden gegen die pflichtsäumigen Geschäftsführungsorgane bzw. Verwaltung vorgehen (vgl. GERICKE/W ALLER, Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, N. 9 zu Art. 758 OR; vgl. auch N. 4, wonach die Ansprüche auch der zustimmenden Aktionäre für ihnen unmittelbar zugefügten Schaden von der Décharge unberührt bleiben).