führungsorgane aus absichtlich oder fahrlässig mangelhafter Geschäftsführung entstanden sind (W ATTER/DUBS, Der Déchargebeschluss, in AJP 2001 [S. 908 ff.], S. 909). Für mangelhafte Geschäftsführung, die den Versammlungsteilnehmern nicht bekanntgegeben wurde, vermag der Déchargebeschluss dagegen keine Entlastungswirkung zu entfalten (vgl. Art. 758 - 14 -