Auszugehen ist davon, dass es sich bei einem Déchargeentscheid um einen Ermessensentscheid der (anwesenden) Gesellschafter bei einer Generalversammlung bzw. der (anwesenden) Stockwerkeigentümer bei einer Stockwerkeigentümerversammlung handelt. Es ist ihnen unbenommen, selbst für gravierend(st)e (bekanntgegebene) Pflichtverletzungen bzw. Vertragsverletzungen der geschäftsleitenden Organe (Verwaltungsrat) bzw. Verwaltung Entlastung zu erteilen, dies im Sinne einer negativen Schuldanerkennung des Inhalts, dass keine Forderungen der Gesellschaft bzw. Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen die verantwortlichen Geschäfts-