Gegen diesen Entscheid erhebt SCHENKER (a.a.O., S. 26) zu Recht den Einwand, dass das Bundesgericht in jenem Fall, in dem ein Rechtschutzinteresse der Klägerin verneint worden war, übersehen habe, dass durch die Gutheissung der Klage die Klägerin rechtlich bessergestellt worden wäre, indem bei Aufhebung der Déchargeerteilung für die Klägerin als Aktionärin die Frist für die Verantwortlichkeitsklage von einem halben Jahr (vgl. Art. 758 Abs. 2 OR) auf die normale Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 760 OR verlängert worden wäre. 4.4. Zum Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten: