es ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin des damaligen Verfahrens (einer Minderheitsaktionärin), weil in Anbetracht der damaligen Mehrheitsverhältnisse im Aktionariat bzw. Verwaltungsrat der AG nicht angenommen werden konnte, dass eine erneute Abstimmung in der Generalversammlung ein anderes Resultat zeitigen könnte bzw. der Verwaltungsrat gegen alle oder einige seiner Mitglieder klagen werde; hypothetisch immer mögliche Änderungen bei der Zusammensetzung von Aktionariat oder Verwaltungsrat rechtfertigten keine Gutheissung der Anfechtungsklage (den von der Klägerin im damaligen Verfahren vor Bundesgericht konkret erhobenen