4.3.2.2. Mit Bezug auf die Anfechtung eines Déchargebeschlusses hat das Bundesgericht in BGE 4A_630/2012 (E. 3.2) dafürgehalten, dass durch die Gutheissung der Anfechtungsklage der Entlastungsbeschluss aufgehoben werde und so die Gesellschaft die Möglichkeit wiedererlange, eine Verantwortlichkeitsklage anzuheben (Gesellschaftsinteresse). Dennoch verneinte - 13 -