SCHENKER (a.a.O., S. 26 f.) fordert mit Blick darauf, dass die Anfechtungsklage ein Kontrollinstrument zugunsten der Gesellschaft ist, dass das Rechtsschutzinteresse nicht an den praktischen Auswirkungen eines Urteils auf die Interessen des Aktionärs gemessen werden, sondern nur dann verneint werden darf, wenn ein die Klage gutheissendes Urteil zu überhaupt keiner Änderung der Rechtslage führt (gemeint offenbar nicht einmal die Rechtslage der Gesellschaft verändert).