Immerhin wird diese Aussage dadurch relativiert, dass das Bundesgericht verlangt, dass durch ein gutheissendes Urteil die Rechtsstellung des anfechtenden Aktionärs berührt (BGE 122 III 279 E. 3a) bzw. effektiv geändert "(effectivement modifiée") werde (BGE 4A_630/2012 E. 3.1 in fine, die Anfechtung eines Déchargebeschlusses betreffend). Dabei ist unklar, ob und inwieweit das Bundesgericht mit diesen voneinander abweichenden Formulierungen unterschiedlich weit gehenden Relativierungen des Grundsatzes (dass es für die Bejahung des Rechtschutzinteresses genügt, dass der Anfechtungskläger Interessen der Gesellschaft wahren will) das Wort redet (vgl. dazu SCHENKER, a.a.O., S. 25 ff.