Zwar fasst auch das Bundesgericht den Interessenbegriff weit dahin, dass für dessen Bejahung eine Absicht des Aktionärs zur Wahrnehmung von Gesellschaftsinteressen grundsätzlich als ausreichend erachtet wird. Immerhin wird diese Aussage dadurch relativiert, dass das Bundesgericht verlangt, dass durch ein gutheissendes Urteil die Rechtsstellung des anfechtenden Aktionärs berührt (BGE 122 III 279 E. 3a) bzw. effektiv geändert "(effectivement modifiée") werde (BGE 4A_630/2012 E. 3.1 in fine, die Anfechtung eines Déchargebeschlusses betreffend).