4.3.2. 4.3.2.1. Nach W ERMELINGER (a.a.O., N. 230 zu Art. 712m ZGB) muss der einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung anfechtende Eigentümer kein besonderes rechtliches Interesse darlegen. Diese Auffassung weicht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu anderen Anfechtungsklagen (insbesondere der aktienrechtlichen nach Art. 706 OR) ab. Zwar fasst auch das Bundesgericht den Interessenbegriff weit dahin, dass für dessen Bejahung eine Absicht des Aktionärs zur Wahrnehmung von Gesellschaftsinteressen grundsätzlich als ausreichend erachtet wird.