scheint insoweit von bloss akademischem Interesse, als auch bei Verneinung eines Rechtsschutzinteresses als Prozessvoraussetzung (ohne geänderten Sachverhalt) eine erneute Klage ausscheidet, nachdem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Nichteintretensentscheid jedenfalls hinsichtlich der verneinten Prozessvoraussetzung in materielle Rechtskraft erwächst (BGE 134 III 467 E. 3.2; MEIER, Zivilprozessrecht, 2010, S. 231 f.).