, 2017, N. 16 ff. und insbesondere N. 17 zu Art. 261 ZPO, wonach im Rahmen vorsorglicher Massnahmen [Art. 261 ff. ZPO] der die Funktion des Rechtsschutzinteresses einnehmende Verfügungsgrund [Gefährdung der Rechtsstellung] in der Gerichtspraxis ebenfalls als materielle Begründetheitsvoraussetzung behandelt werde). Die Bedeutung der Frage, ob das Rechtsschutzinteresse im Bereich der Anfechtungsklage klassische Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO oder materielle Begründetheitsvoraussetzung ist, er- - 12 -