O., 7. Kapitel Rz. 82). Einen Ausnahmefall stellt die Unterlassungsklage als spezielle Leistungsklage dar, bei der nachzuweisen ist, dass die Begehung oder Wiederholung einer widerrechtlichen Handlung unmittelbar droht, ansonsten auf die Klage – aber ebenfalls – nicht eingetreten wird (vgl. BAUM- GARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, a.a.O., 6. Kapitel Rz. 12).