60 ZPO), dies mit der Folge, dass keine abgeurteilte Sache entsteht. Bei Leistungs-, aber auch Gestaltungsklagen (wie die vorliegende Anfechtungsklage, vgl. vorstehende E. 4.1) ergibt sich das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich aus dem gestellten Anspruch selber, sodass es nicht gesondert nachzuweisen ist (ZÜRCHER, a.a.O., N. 13 zu Art. 59 ZPO; BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, a.a.O., 7. Kapitel Rz. 82).