4.3.1. Für die Führung eines Zivilprozesses ist stets ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) erforderlich. Grundsätzlich stellt dieses eine – von Amtes wegen zu prüfende (Art. 60 ZPO) – Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. ZÜRCHER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 59 ZPO, der das Rechtsschutzinteresse als wohl grundlegendste Prozessvoraussetzung bezeichnet, weil staatlicher Rechtsschutz nicht Selbstzweck sei). Fehlt das Rechtschutzinteresse, ist auf die Klage (insgesamt oder im Umfang des betroffenen Rechtsbegehrens) nicht einzutreten (ZÜR- CHER, a.a.O., N. 26 zu Art. 60 ZPO), dies mit der Folge, dass keine abgeurteilte Sache entsteht.