werden soll, es sei denn, der entsprechende Beschluss sei sonst wegen Verletzung gesetzlicher oder statutarischer verfahrensrechtlicher Vorschriften anfechtbar (RIEMER, a.a.O., Rz. 93; vgl. auch W ERMELINGER, a.a.O., N. 203 zu Art. 712m ZGB). - 11 - 4.3. Nicht klar ist im Bereich der Anfechtungsklage, ob das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung oder materielle Begründetheitsvoraussetzung darstellt (dazu nachfolgende E. 4.3.1), aber auch dessen konkreter Umfang bzw. dessen Umschreibung (dazu nachfolgende E. 4.3.2):