SCHENKER, Die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen bei der Aktiengesellschaft, in: Kunz/Jörg/Arter, Entwicklungen im Gesellschaftsrecht X, 2015, S. 31). Eine Ausnahme besteht bei eigentlichen Ermessensfehlern (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung, Willkür), weil diese Gesetzesverletzungen darstellen (RIEMER, An- fechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, 1998, Rz. 77). Nicht anfechtbar ist – naturgemäss – auch ein Beschluss, der gegen dispositives Gesetzesrecht verstösst, von dem vorgängig statutarisch gültig abgewichen wurde, oder mit dem gerade statutarisch generell eine solche Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht herbeigeführt