4.2. Die Anfechtungsklage steht den Gesellschaftern von körperschaftlich verfassten Gesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft und Verein, Art. 706, 808c und 891 OR sowie Art. 75 ZGB), aber auch jedem Mitglied einer Stockwerkeigentümergemeinschaft als sachenrechtlicher Personengemeinschaft mit stark körperschaftlicher Ausgestaltung (vgl. Art. 712m Abs. 2 ZGB mit Hinweis auf Art. 75 ZGB) zur Anfechtung der von der jeweiligen Gesellschafter- bzw. Stockwerkeigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, zur Verfügung.