, 2018, 6. Kapitel Rz. 29), bei deren Gutheissung ein Rechtsverhältnis durch den bzw. im Sinne des Urteilsspruchs selbst umgestaltet wird, sodass sich insoweit eine Vollstreckung erübrigt. Für den Fall der Gutheissung der vorliegenden Rechtsbegehren würde (automatisch) der Rechtszustand (wieder) hergestellt, der vor den Genehmigungsbeschlüssen bestanden hatte (vgl. dazu W ERMELINGER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl., 2019, N. 205 zu Art. 712m ZGB, wonach vorbehaltlich der Nichtigkeit ein Beschluss resolutiv bedingt Rechtsgültigkeit erlangt), d.h. der Jahresrechnung 2019/20 würde die Genehmigung fehlen und es wäre keine Entlastung der beklagtischen Verwaltung eingetreten.