4. 4.1. Bei der Klage, die von der Vorinstanz abgewiesen worden ist und an der der Kläger in seiner Berufung vollumfänglich festhält, handelt es sich um eine Anfechtungsklage nach Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 75 ZGB. Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage (BAUMGARTNER/ DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., 2018, 6. Kapitel Rz. 29), bei deren Gutheissung ein Rechtsverhältnis durch den bzw. im Sinne des Urteilsspruchs selbst umgestaltet wird, sodass sich insoweit eine Vollstreckung erübrigt.