3.4. In seiner Berufung hält der Kläger an seiner Klage und sämtlichen gegen die Buchhaltung der beklagtischen Verwaltung erhobenen Rügen mit Ausnahme des von der Vorinstanz in Erwägung 4.3 abgehandelten (Punkt 2b betreffend Verrechnung übermässiger Stunden) fest. Zwar wird in der Berufung "Zu 4.3" eingangs festgehalten, dass an der Kritik festgehalten werde. Allerdings lassen die darauf folgenden Ausführungen keinen Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Begründung erkennen. - 10 -