Im letzten Punkt (7) hielt die Vorinstanz dem Kläger entgegen, er habe in keiner Weise dargelegt, inwiefern ein Zusammenhang zwischen der angeblich mangelhaften Bauabnahme der Stockwerkeigentümerliegenschaft und der Jahresrechnung 2019/2020 bestehe. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Überbauung teilweise nicht wie in der Baubewilligung vorgesehen realisiert worden wäre, entziehe sich jeglichem Verständnis, wie hieraus eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Stockwerkeigentümerbeschlüsse abgeleitet werden könnte. Die Jahresrechnung 2019/2020 wäre deshalb weder falsch noch unvollständig.