Dies gelte umso mehr, als sich der zurückgestellte Betrag einzig aus Zahlungen der übrigen Stockwerkeigentümer ohne den Kläger zusammensetze (vgl. Klagebeilage 24). Folglich stehe diesem ohnehin kein schützenswertes Interesse an einer Auflösung und Rückzahlung der Fr. 17'000.00 [an die anderen Stockwerkeigentümer] zu (angefochtener Entscheid E. 4.6).