Gemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Beklagten sei der Kläger auch nach Abschluss des Verfahrens im Juli/August 2019 erneut durch die Gemeinschaft beklagt worden (Verfahren VZ.2021.2). Damit sei nicht ersichtlich, dass der Rückbehalt von Fr. 17'000.00 nach Abschluss des vorangehenden Prozesses zwingend hätte aufgelöst werden müssen und dessen Aufrechterhaltung zur Finanzierung weiterer Verfahren nicht zu beanstanden. Dies gelte umso mehr, als sich der zurückgestellte Betrag einzig aus Zahlungen der übrigen Stockwerkeigentümer ohne den Kläger zusammensetze (vgl. Klagebeilage 24).