Auch soweit der Kläger die Auflösung der von den (anderen) Stockwerkeigentümern anlässlich der Versammlung vom 19. Oktober 2017 beschlossenen Vorauszahlungen über insgesamt Fr. 17'000.00 verlangt (Punkt 6), erachtete die Vorinstanz die Rüge als unbegründet. Der Rückbehalt habe der Finanzierung der klageweisen Eintreibung ausstehender Stockwerkeigentümerbeiträge des Klägers gedient. Gemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Beklagten sei der Kläger auch nach Abschluss des Verfahrens im Juli/August 2019 erneut durch die Gemeinschaft beklagt worden (Verfahren VZ.2021.2).